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Betriebs-Anlagen-Genehmigung 

Einfach erklärt

Was ist eine Betriebs-Anlage?

Eine Betriebs-Anlage ist der Ort, an dem Unternehmen regelmäßig arbeiten und ihr Gewerbe ausüben.

Daran erkennt man eine Betriebs-Anlage:

  • Ein fixer Ort.
    Das gilt für Bauwerke und für Maschinen, die über längere Zeit an einem Ort bleiben.
  • Regelmäßigkeit.
    Es wird immer wieder an diesem Ort gearbeitet.
  • Es wird eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt.

Wann muss eine Betriebs-Anlage genehmigt werden?

Eine Betriebs-Anlage muss von der Behörde genehmigt werden, wenn

  • Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestehen kann.
  • das Eigentum oder die Rechte der Nachbarn in Gefahr sind.
  • die Nachbarn mit Nachteilen rechnen müssen. Das kann zum Beispiel durch Geruch oder Lärm sein. Es gibt noch viele andere Nachteile.
  • die Verkehrs-Sicherheit gestört wird.
  • Gefahr besteht, dass Gewässer verschmutzt werden.
  • öffentliche Einrichtungen bei ihrer Arbeit gestört werden. Das sind zum Beispiel Schulen, Krankenhäuser, Orte für Religion und noch viele andere mehr.
Wichtig:
Es muss festgestellt werden, ob die Betriebs-Anlage Schäden verursachen könnte. Ist einer der Punkte erfüllt, kann die Anlage nicht genehmigt werden.

Nach Änderungen bei einer genehmigten Anlage muss die Betriebs-Anlage wieder genehmigt werden.

Ist nicht sicher, ob eine Genehmigungs-Pflicht besteht, muss das die Bezirks-Verwaltungs-Behörde entscheiden.

Das Genehmigungs-Verfahren

Der Unternehmer muss sich selbst darum kümmern, dass die Betriebs-Anlage genehmigt wird. Erst wenn alle Informationen bei der Behörde sind, darf die Behörde entscheiden.

Diese Unterlagen gehören zum Ansuchen für die Genehmigung dazu:

  • eine Betriebs-Beschreibung mit einer Liste der verwendeten Maschinen und anderen Geräten, die für den Betrieb nötig sind (4 Kopien)
  • Pläne und Skizzen (4 Kopien)
  • Abfall-Wirtschafts-Konzept (4 Kopien)
  • Eine Aufstellung der Abgase, die bei der Arbeit entstehen können
  • Name und Adresse des Grundstück-Eigentümers
  • Namen und Adressen der Nachbarn  
Hinweis:
Fehlen Unterlagen, dauert das Genehmigungs-Verfahren länger.

Einfache Genehmigungs-Verfahren

Manche Betriebs-Anlagen brauchen nur ein einfaches Genehmigungs-Verfahren. Das sind zum Beispiel:

  • Anlagen mit Maschinen, Geräten und Ausstattung wie in privaten Haushalten.
  • Räume und andere Flächen, die nicht größer sind als 800 Quadrat-Meter.  
  • Die elektrischen Anschlüsse für die Maschinen dürfen nicht mehr als 300 Kilowatt Leistung ermöglichen.
  • Betriebs-Anlagen, die in der Bagatell-Anlagen-Verordnung stehen. Das Wort Bagatell beschreibt eine Sache mit wenig Bedeutung.

Kleine Werkstätten und Gastronomie-Betriebe sind Beispiele für einfache Verfahren.

Es gibt eine Liste mit Betriebs-Anlagen, die nie im vereinfachten Verfahren genehmigt werden dürfen. Das sind zum Beispiel

  • Raffinerien. Das sind Industrie-Anlagen zur Verarbeitung von Erdöl.
  • Eisenwerke.
  • Tierkörper-Verwertungs-Anlagen.
  • und noch viele andere Betriebs-Anlagen mehr.

Nachbarn dürfen im vereinfachten Verfahren die Projekt-Unterlagen sehen. Sie dürfen auch ihre Meinung dazu sagen. 4 Wochen haben die Nachbarn dafür Zeit.

Die Behörde muss spätestens nach 3 Monaten über die Betriebs-Anlage entscheiden.

Welche Behörde ist zuständig?

Welche Gewerbe-Behörde zuständig ist, entscheidet der Standort des Unternehmens. Zuständige Behörden sind

  • die Bezirks-Hauptmannschaft
  • der Stadt-Magistrat
  • das Bezirks-Amt (nur in Wien)

Beschwerden gegen den Bescheid einer Betriebs-Anlagen-Genehmigung müssen an das Landes-Verwaltungs-Gericht geschickt werden.

Regelmäßige Überprüfung

Unternehmer müssen regelmäßig prüfen, ob die Betriebs-Anlagen-Genehmigung noch den Vorschriften entspricht. Alle 6 Jahre muss eine vereinfacht genehmigte Anlage überprüft werden.

Für jede Prüfung bekommt man eine Bestätigung, die man aufbewahren muss. Werden Mängel gefunden, müssen die Mängel behoben werden.

Der Unternehmer muss der Behörde schreiben, wie er die Mängel beseitigt hat.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

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