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EDM - Meldepflichten gemäß Verpackungsverordung

Selbsterfüller / Großanfallstelle / Eigenimporteur / Lieferant Großanfallstelle

Selbsterfüllermeldung (Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber)

Inhalt 

Im Sinne der VerpackungsV 2014 verpflichtete Hersteller, Importeure und Vertreiber von Verpackungsmaterialien einschließlich verpackter Produkte sowie Abpacker bzw. Abfüller, die ihre eigenen Produkte verpacken, haben für die nicht bei einem zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem entpflichteten gewerblichen Verpackungen pro Kalenderjahr im Wege des EDM zu melden, welche Mengen an Verpackungen (gegliedert nach Packstoff) in Verkehr gebracht wurde, welche Mengen davon zurückgenommen (erfasst) wurden sowie die sich daraus ergebende Rücklaufquote in Prozent. Beträgt die Rücklauf- oder Erfassungsquote weniger als 100 %, so ist die Differenz bei einem Sammel- und Verwertungssystem zu entpflichten. 

Frist / Termin 

Bis 31. März jeden Jahres. 

Rechtsquelle 

  • § 23 Abs 3 AbfallwirtschaftsG 2002; 
  • § 10 Abs 5 VerpackungsV 2014 


Inhalt

Inhaber von Betriebsstätten, die in das Großanfallstellenregister des Umweltministeriums (Voraussetzung: Überschreitung von bestimmten Mindestschwellwerten an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen) eingetragen sind, haben die als Abfall angefallenen und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen gewerblichen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen pro Kalenderjahr im Wege des EDM zu melden. 

Frist / Termin

Bis 31. März jeden Jahres. 

Rechtsquelle

  • § 23 Abs 3 AbfallwirtschaftsG 2002; 
  • § 15 Abs 3 VerpackungsV 2014 

Meldung für Eigenimporteure 

Inhalt 

Letztverbraucher, die Haushaltsverpackungen oder gewerbliche Verpackungen für den Betrieb ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und bei denen diese Verpackungen im Unternehmen anfallen, haben – für den Fall, dass kein Rücknahmeverpflichteter im Sinne der VerpackungsV vorhanden ist und diese Verpackungen auch nicht bei einem zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem entpflichtet werden – für diese Verpackungen pro Kalenderjahr im Wege des EDM zu melden, welche Mengen an Verpackungen (gegliedert nach Packstoff) nach Österreich eingeführt wurde und welchem Entsorger (Übernehmer) diese übergeben wurden. 

Frist / Termin 

Bis 31. März jedes Jahres. 

Rechtsquelle 

  • § 23 Abs 3 AbfallwirtschaftsG 2002; 
  • § 17 VerpackungsV 2014 

Meldung für Lieferanten an Großanfallstellen 

Inhalt 

Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen, haben – soferne diese an eine eingetragene Großanfallstelle geliefert werden und keine Entpflichtung bei einem zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem erfolgt - pro Kalenderjahr im Wege des EDM zu melden, welche Mengen an Verpackungen (gegliedert nach Packstoff) an Großanfallstellen (ebenfalls aufgeschlüsselt und summiert) geliefert wurden. 

Frist / Termin 

Bis 31. März jedes Jahres. 

Rechtsquelle 

  • § 23 Abs 3 AbfallwirtschaftsG 2002; 
  • § 10 Abs 1 VerpackungsV 2014 
 
Stand: