Energieeffizienzgesetz: Betroffenheit als Energielieferant
Aufgaben für Energielieferanten
Definition Energielieferant: Ein Energielieferant setzt Energie entgeltlich an Endenergieverbraucher ab.
Kein Energielieferant: Wird ein Energieträger kostenlos oder gar über Zuzahlung abgesetzt, liegt keine Energielieferung im Sinne des Gesetzes vor. Ebenso wenig besteht ein Energieabsatz, wenn innerhalb des Betriebsgeländes Prozessenergie zwischen verschiedenen Unternehmen ausgetauscht wird und saldiert werden kann, ohne dass es zu Zahlungsströmen kommt.
Ob man als ein verpflichteter Energielieferant gilt, kann im Detail im Leitfaden für Energielieferanten nachgelesen werden.
Die Meldung von
- Unternehmensdaten von Energielieferanten
- Energieabsatz
- Durchführung einer Ausschreibung
- Energieeffizienzmaßnahmen
ist fristgerecht vorzunehmen. Mehr zu Termine und Fristen
Meldeformular als Excel-Datei
Als Service für die Unternehmen hat die WKÖ einen Vorschlag für das Meldeformular in Excel erstellt, das bei Eingabe der Energieabsatzmenge in Tonnen, 1000 m³ bzw. Liter eine automatische Umrechnung in GWh vornimmt (Download Excel-Datei).
Umrechnungshilfe als Entscheidungsgrundlage
Als weiteres Service hat die WKÖ eine Umrechnungshilfe vorbereitet, in dem für 20 GWh bzw. 25 GWh die jeweils entsprechende Energieabsatzmenge gelistet ist, damit Unternehmen unkompliziert ohne Umrechnung erkennen können, ob sie eine Meldung vornehmen sollen (Download Umrechnungshilfe).