Energieeffizienzgesetz: Möglichkeiten für Energiedienstleister
Online-Register als Chance
§ 17 (3) des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) legt fest, dass für fachlich geeignete Personen ein öffentlich zugängliches Register zu führen ist. In diesem Register sind auf Antrag der Name sowie die Kontaktdaten jener Anbieter von Energiedienstleistungen sowie deren Mitarbeitern zu führen, die über die gem. Abs. 1 festgelegte fachliche Eignung und Befugnis verfügen. Mit dem Antrag auf Eintragung sind Unterlagen über die fachliche Eignung sowie die personenbezogenen Daten vorzulegen.
Große Unternehmen müssen sich bei einem externen Audit eines gelisteten Energiedienstleisters bedienen. Hier finden Sie das Online-Register.