Energieeffizienzgesetz: Termine und Fristen
Deadlines für Energieverbraucher, -lieferanten und -Auditoren
Das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) sieht für Energieverbraucher, -lieferanten und –auditoren Fristen für die Meldung und Registrierung vor, um den gesetzlichen Rahmen einzuhalten.
31. Jänner |
Energieverbrauchende Unternehmen, die unter den § 9 EEffG fallen, können bis 31. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres die Erklärung abgeben, ob sie ein zertifiziertes Managementsystem eingeführt haben bzw. ein Managementsystem einführen werden. Eine derartige Erklärung kann aber auch noch später abgegeben werden. Wird keine Erklärung abgegeben, so ist das Unternehmen verpflichtet, ein externes Energieaudit durchzuführen. (Registrierung) Achtung: Unternehmen müssen am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres anhand von Vorjahresdaten überprüfen, ob sie große Unternehmen im Sinne des Gesetzes (siehe Unternehmensdefinition) sind und damit unter die Verpflichtung des § 9 EEffG fallen. Die entsprechende Meldung an die Monitoringstelle ist auch nach dem 31.1. möglich. |
14. Februar |
Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich beliefern, haben Firma und postalische Adresse zu melden. Diese Meldung kann online vorgenommen werden (Registrierung). Bei Energielieferanten, die eine relevante Energieabsatzmenge von weniger als 25 GWh im Vorjahr haben, wird von einer Registrierung abgesehen. Dazu ist eine Excel-Tabelle mit den relevanten Daten zu befüllen. Diese ist im Zuge der Online-Anmeldung hochzuladen. Umrechnungsfaktoren für die Umrechnung physischer Energieträgereinheiten (Tonnen, m3) in Energieeinheiten (TJ) finden Sie in der Heizwert-Tabelle. |
14. Februar | Die von den einzelnen Energielieferanten gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind bis zum 14. Februar des jeweiligen Folgejahres an die Monitoringstelle zu melden. Die Bewertung der Einsparungen durch die Energieeffizienzmaßnahmen erfolgt bis zum Inkrafttreten der Richtlinie gem. § 27 auf Basis der Methoden der Austrian Energy Agency (AEA) zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG. |