Zwei Personen auf Couch sitzend über aufgeklapptes Notebook gebeugt
© Stock Rocket | stock.adobe.com

Informationspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte

Neue Regeln für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten

Lesedauer: 5 Minuten

Am 14.12.2022 wurde die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Europäische Union möchte mit dieser Richtlinie ihre Vorreiterrolle bei der Festlegung nachhaltiger Standards bestätigen. Die Harmonisierung der Nachhaltigkeitsdaten wird durch die Festlegung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ermöglicht, die von der Europäischen Kommission nach fachlicher Beratung durch die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) und mehrere europäische Agenturen im Wege eines delegierten Rechtsakts angenommen werden.

Was sind die neuen Regeln?

Mit der CSRD wird die bestehende Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung von 2014 geändert. Sie führt detailliertere Berichtspflichten ein und legt fest, dass große Unternehmen über Nachhaltigkeitsthemen wie Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte und Governance-Faktoren berichten müssen. Es werden einheitliche europäische Berichtsstandards und das Reporting nach dem Prinzip der Doppelten Wesentlichkeit vorgegeben. Die CSRD führt auch eine Prüfungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ein und verbessert die Zugänglichkeit der Informationen, indem sie deren Veröffentlichung in einem digitalen und maschinenlesbaren Format im Lagebericht vorschreibt. Bei Nichteinhaltung drohen Sanktionierung und Verlust von Investitionen. Ziel ist eine Verbesserung des Zugang zu nicht-finanziellen Informationen, effizientere Offenlegung und die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Ebene mit der finanziellen Berichterstattung zu heben.

Anwendungsbereich

Die EU-Vorschriften gelten für alle großen Unternehmen und für alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen (mit Ausnahme von börsennotierten Kleinstunternehmen).

„Großes Unternehmen“ ist ein gesetzlich definierter Begriff und bezeichnet eine Einheit, die mindestens zwei der folgenden Kriterien überschreitet:

  • Nettoumsatz von 40 Millionen Euro
  • Bilanzsumme von 20 Millionen Euro
  • 250 Beschäftigte im Durchschnitt des Geschäftsjahrs

Für Unternehmen, die bereits von der zuvor geltenden NFRD betroffen sind, ist die Anwendung ab 2024 vorgesehen; für Unternehmen, die derzeit nicht unter die Berichtspflichten fallen ab 2025. Die Vorschriften gelten auch für börsennotierte KMU, wobei ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt werden. Sie haben bis zum 1. 1. 2026 Zeit, die Berichtspflichten zu erfüllen Während eines Übergangszeitraums ist für KMU ein Opt-out möglich, was bedeutet, dass sie bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen sind

Außereuropäische Unternehmen (nicht-EU Unternehmen), die in erheblichem Umfang auf dem EU-Markt tätig und mindestens Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben, müssen einen Nachhaltigkeitsbericht auf konsolidierter Ebene des obersten Drittlandsunternehmens erstellen. EU-Tochtergesellschaft oder EU-Zweigniederlassung ist für die Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts des Drittlandsunternehmens verantwortlich. Die Nachhaltigkeitsberichte des Drittlandsunternehmens sollten nach gesonderten EU-Berichtsstandards erstellt werden (d. h. nach anderen Standards als denen, die für EU-Unternehmen gelten). Das Unternehmen kann auch nach den für EU-Unternehmen geltenden Standards berichten oder nach Standards, die gemäß einer Entscheidung der Kommission als gleichwertig gelten.

Ausnahme: Berichterstattung auf Konzernebene

Eine Tochtergesellschaft ist von der CSRD ausgenommen, wenn die Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft in ihren konsolidierten Lagebericht aufnimmt, der die CSRD erfüllt.

Es muss jedoch sichergestellt werden, dass Nachhaltigkeitsinformationen für die Nutzer leicht zugänglich sind, und es muss für Transparenz hinsichtlich der Frage gesorgt werden, welches das auf Gruppenebene Bericht erstattende Mutterunternehmen des befreiten Tochterunternehmens ist. Bei der Befreiung von Unternehmen von der Nachhaltigkeitsberichtserstattung aufgrund des Einbezugs in die Nachhaltigkeitsinformationen einer übergeordneten Gesellschaft ist dieser konsolidierte Lagebericht offenzulegen und im Lagebericht ein Verweis darauf aufzunehmen.

Berichterstattung über unternehmensrelevante Nachhaltigkeitsthemen

Die CSRD verlangt in Zukunft eine Erklärung, die alle Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind. Im weiteren Sinne bedeutet dies, dass die Offenlegung der folgenden Punkte erforderlich ist:

  • Klima- und Umweltauswirkungen eines Unternehmens und seiner Lieferkette.
  • Soziale Auswirkungen und Verantwortlichkeiten entlang der Wertschöpfungskette.
  • Klimabezogene Risiken und finanzielle Unsicherheitsfaktoren

Die offengelegten Informationen sollen zukunftsorientierte und rückblickende Informationen sowie qualitative und quantitative Informationen enthalten. Gegebenenfalls auch Informationen über die Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich der eigenen Geschäftstätigkeit, Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette. Weiterhin müssen Details, die ein Unternehmen aus Gründen des Wettbewerbs nicht nennen will, nicht veröffentlicht werden, wenn das zuständige Mitgliedsland dies erlaubt hat.

Es gilt der Grundsatz der Doppelten Wesentlichkeit (Double Materiality)

Unternehmen müssen darüber berichten, wie sich Nachhaltigkeitsthemen auf ihre eigene Leistung, Position und Entwicklung auswirken (Outside-in-Perspektive). Gleichzeitig müssen sie auch darüber berichten, wie sich diese Themen auf die Menschen, die Stakeholder und die Umwelt auswirken (Inside-Out-Perspektive).d.h. negative und positive Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt und Chancen und Risiken durch Umfeldveränderungen für das Unternehmen

Sachverhalte sind als wesentlich einzustufen, wenn sie entweder für den Geschäftserfolg oder aus ökologischen bzw. sozialen Gesichtspunkten wesentlich sind.

Prüfung

Die Berichterstattung muss von einem akkreditierten unabhängigen Prüfer oder Zertifizierer geprüft werden. Um sicherzustellen, dass die Unternehmen die Berichterstattungsvorschriften einhalten, muss ein unabhängiger Prüfer oder Zertifizierer gewährleisten, dass die Nachhaltigkeitsinformationen den von der EU angenommenen Standards entsprechen. Die Berichterstattung außereuropäischer Unternehmen muss ebenfalls zertifiziert werden, entweder durch einen europäischen Prüfer oder durch einen in einem Drittland ansässigen Prüfer.

Die bisherigen freiwilligen Prüfungen, die viele Unternehmen bereits durchführen haben lassen, wird durch eine verpflichtende Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance, ISAE 3000) ersetzt. Eine Evaluierung, ob auf eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) zur Anwendung kommt, wird jedoch erfolgen.

Zu prüfen sind die Übereinstimmung der Angaben mit den Berichterstattungsstandards, der vom Unternehmen durchgeführte Prozess zur Ermittlung der berichteten Informationen und die Kennzeichnung nach den Anforderungen des elektronischen Reporting-Formats inklusive der Indikatoren gemäß Artikel 8 der Taxonomieverordnung.

Standards

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), die die Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) entwirft, hat vor bereits eine erste Reihe von Standards veröffentlicht. Im Juni 2023 sollen die generellen Standards für die Berichterstattung verabschiedet werden, ein Jahr später die Standards für Hochrisiko-Branchen. Siehe dazu Aussendung vom 15.12.2022.

Format

Organisationen sollen nicht mehr wählen können, wo sie die Informationen veröffentlichen. Die geforderten Angaben sollen zukünftig im Lagebericht des Geschäftsberichts enthalten sein. Dieser soll spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende erscheinen

Digitalisierung

Um die maschinellen Auswertungen von Nachhaltigkeitsinformationen weitestgehend zu ermöglichen soll die Veröffentlichung in einem maschinenlesbaren Format erfolgen.

Das „Single electronic Reporting Format“ schreibt zukünftig ein Tagging der Nachhaltigkeitsinformationen vor und soll die Kompatibilität mit dem von der EU noch zu entwickelndem „European Single Access Point“ herstellen, einem zentralen Register für digital aufbereitete Berichte.

Abgestufte Anwendung

  • Unternehmen im bisherigen Anwendungsbereich der NFRD
    • Geschäftsjahre, die ab 1.1.2024 beginnen
    • erste Berichterstattung 2025
  • alle anderen großen Unternehmen
    • Geschäftsjahre, die ab 1.1.2025 beginnen
    • erste Berichterstattung 2026
  • börsennotierte KMU
    • Geschäftsjahre, die ab 1.1.2026 beginnen, mit Opt-out-Möglichkeit bis 2028
    • erste Berichterstattung 2027

Nächste Schritte

Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, und die Bestimmungen müssen nach 18 Monaten in das nationale Recht der Mitgliedstaaten übernommen werden. Die Vorgängerregelung (NFRD) ist derzeit primär im NaDiVeG (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz) umgesetzt. Entsprechende Anpassungen müssen dort vom österreichischen Gesetzgeber bis Mitte 2024 vorgenommen werden.

Zusammenfassung – die wichtigsten Änderungen zur bestehenden Rechtslage

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs der Berichtspflichten
  • Spezifizierung der Informationen über die berichtet werden soll
  • Berichterstattung nach verbindlichen EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Verpflichtende Prüfung der Berichte
  • Veröffentlichung in einem digitalen und maschinenlesbaren Format als Teil des Lageberichts

Stand: 19.12.2022