Abfallverbringung: Änderung in den Anhängen ab 2021
Neuregelung für Kunststoffabfälle
Mit der delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 werden die Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Abfallverbringungsverordnung geändert. Die Bestimmungen treten im Wesentlichen mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Anpassungen erfolgen auf Grund von Änderungen im Basler Übereinkommen und in OECD-Beschlüssen, die mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten.
Wesentliche Änderungen
- Für bestimmte gefährliche Kunststoffabfälle wird der Eintrag A3210 neu in Anhang VIII aufgenommen.
- Zu nicht gefährliche Kunststoffe wurde die Einträge Y48 und B3011 eingefügt.
- In Bezug auf gefährliche Kunststoffabfälle wurden die Klarstellungen aus OECD-Beschlüssen aufgenommen. Jene für nicht gefährliche Kunststoffabfälle werden EU-intern nicht umgesetzt.
- Zu beachten ist die Notifizierungspflicht bei Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union in Drittstaaten und die Einfuhr von Kunststoffabfällen aus Drittstaaten. Siehe dazu die Änderungen in den Anhängen III, IV und V.
- Neue bzw. geänderte Leitlinien für eine umweltgerechte Behandlung verschiedener Abfallströme wurden in Anhang VIII aufgenommen.