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Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes hinsichtlich „arbeitsmedizinischer Betreuung“

Unterstützung der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner durch „arbeitsmedizinischen Fachdienst“ möglich

Mangel an Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern

Österreichweit ist ein zunehmender Mangel an Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern (AMED) zu beobachten, weshalb in manchen Arbeitsstätten eine ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Präventivdienstbetreuung nicht mehr ausreichend gewährleistet werden kann, zum Teil finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber keine AMED, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Präventivdienstbetreuung bestellen können.

Arbeitsmedizinische Präventionsarbeit in den Betrieben ist eine Verpflichtung aufgrund der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeit.

Verpflichtung gemäß ASchG

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) daher verpflichtet, AMED für die arbeitsmedizinische Betreuung ihrer Arbeitsstätten zu bestellen oder arbeitsmedizinische Zentren in Anspruch zu nehmen. Arbeitsstätten von Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten können auch durch Präventionszentren der Unfallversicherungsträger arbeitsmedizinisch betreut werden. Auch diese Einrichtungen benötigen ausgebildete AMED, die weder derzeit noch in naher Zukunft in ausreichender Zahl verfügbar sein werden. Seit 1. Jänner 2002 besteht zwar die Möglichkeit, auch die Tätigkeit sonstiger Fachleute (v.a. der Arbeitspsychologie) bis zu 25 Prozent in die Gesamtpräventionszeit einzurechnen. Jedenfalls 35 Prozent der jährlichen Präventionszeit müssen aber durch AMED erbracht werden (40 Prozent sind der sicherheitstechnischen Betreuung vorbehalten).

Diese ASchG-Novelle schafft nun die Rechtsgrundlage, AMED durch den Einsatz eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes zu unterstützen, ohne qualitative Beeinträchtigung der Betreuung. Die unter Leitung der AMED erbrachte Tätigkeit des arbeitsmedizinischen Fachdienstes ist in die arbeitsmedizinische Präventionszeit einrechenbar. Korrespondierend erfolgen Anpassungen der Beteiligungsrechte von Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen hinsichtlich der Einbeziehung des arbeitsmedizinischen Fachdienstes sowie des Benachteiligungsverbotes und Kündigungsschutzes auch für den arbeitsmedizinischen Fachdienst im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). 

Die wichtigsten Punkte im Überblick

  • Sicherheitsvertrauensperson muss von der etwaigen Beiziehung eines Arbeitsmedizinischen Fachdienstes informiert werden.
  • Begehung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern: Bei Büroarbeitsplätzen sowie Arbeitsplätzen mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen können nach der Erstbegehung durch die Arbeitsmedizinerin/den Arbeitsmediziner weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen durch arbeitsmedizinischen Fachdienst durchgeführt werden. Gilt auch für Präventionszentren der Unfallversicherungsträger.
  • Ausbildung in einem Gesundheitsberuf und mind. zweijährige Berufserfahrung darin:
    • Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege 
    • Physiotherapeutischer Dienst (Physiotherapeutin/Physiotherapeut)
    • Ergotherapeutischer Dienst (Ergotherapeutin/Ergotherapeut)
    • Logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst (Logopädin/Logopäde)
    • Orthoptischer Dienst (Orthopistin/Orthopist)
    • Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst (Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker)
    • Radiologisch-technischer Dienst (Radiologietechnologin/Radologietechnologe)
    • Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst (Diätologin/Diätologe)
  • Ausbildung an einer Akademie für Arbeitsmedizin im Umfang von mind. 208 Stunden.
  • Beschäftigung auch von Personen möglich, die die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 eine Ausbildung der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz oder der Medizinischen Universität Wien absolviert haben.
  • Möglichkeiten der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Qualifikation durch die Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention. Gilt sinngemäß auch für Personen die außerhalb der Europäischen Union, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die eine entsprechende Drittstaatenqualifikation nachweislich erworben haben und die als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Österreich entsandt oder grenzüberschreitend überlassen werden.
  • Die Tätigkeit des arbeitsmedizinischen Fachdienstes hat unter der Leitung der Arbeitsmedizinerin/des Arbeitsmediziners zu erfolgen.
  • Bei Tätigkeiten im Rahmen des Aufgabenfeldes der Arbeitsmedizinerin/des Arbeitsmediziners darf die aufgewendete Zeit bis zu maximal 30 v.H. in die jährliche Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner eingerechnet werden.
  • Der arbeitsmedizinische Fachdienst hat in der Zusammenarbeit mit Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern und Belegschaftsorganen (Präventivfachkräfte) mitzuwirken. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit der Arbeitsmedizinerin/dem Arbeitsmediziner geführt, muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten der arbeitsmedizinische Fachdienst durchgeführt hat.
  • Bei Bestehen eines Arbeitsschutzausschusses in der Arbeitsstätte ist der arbeitsmedizinische Fachdienst erforderlichenfalls an den Sitzungen beizuziehen.

Das BGBl. I Nr. 115/2022 wurde am 27.07.2022 veröffentlicht.

Inkrafttreten 

ASchG

Das Inhaltsverzeichnis zu § 82c, § 96a und § 127a, § 11 Abs. 5, § 77a Abs. 3a, § 78 Abs. 2a und § 82c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

ArbVG

§ 92a Abs. 3 und § 105 Abs. 3 Z 1 lit. g) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

AVRAG

§ 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

LAG

Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

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