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Änderung der POP-Verordnung betreffend PFOA

Neue Bestimmungen für Perfluoroctansäure (PFOA)

Lesedauer: 1 Minute

Das Stockholmer Übereinkommen verpflichtet Staaten weltweit, bestimmte persistente organische Stoffe (POP) zu verbieten oder ihre Herstellung, Verwendung, Import und Export zu verbieten oder zu beschränken. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen sind vorbehaltlich Artikel 4 (Befreiung von Kontrollmaßnahmen) verboten.

Änderungen in Anhang I Teil A (Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie Stoffe, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind) betreffen die vierte Spalte im Eintrag „Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen“.

  1. Nummer 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Diese Ausnahme wird von der Kommission bis zum 25. August 2023 überprüft und bewertet.“
  2. Nummer 4 erhält folgende Fassung:
    „4. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOA und ihrer Salze von höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%), wenn sie in durch ionisierende Strahlung oder durch thermischen Abbau hergestellten Mikropulvern aus Polytetrafluorethylen (PTFE) oder in PTFE-Mikropulver enthaltenden Gemischen und Erzeugnissen für die industrielle und gewerbliche Verwendung vorhanden ist bzw. sind, bis zum 18. August 2023. Jegliche PFOA-Emissionen bei der Herstellung und Verwendung von PTFE-Mikropulvern sind zu vermeiden bzw. — falls nicht möglich — weitestgehend zu verringern. Der Grenzwert von 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) gilt nur für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOA und ihren Salzen, wenn diese in PTFE-Mikropulvern enthalten sind, die transportiert oder behandelt werden, um die Konzentration von PFOA und ihren Salzen unter den Grenzwert von 0,025 mg/kg (0,0000025 Gew.-%) zu senken.“
  3. Nummer 5 Buchstabe e wird gestrichen.

Betroffen sind alle Unternehmen, die Produkte mit genanntem Inhaltsstoff herstellen oder importieren bzw. Unternehmen, bei denen Abfälle mit diesem Inhaltsstoff anfallen oder behandelt werden. In der POP-Verordnung sind auch Vorgaben aus dem Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (Artikel 1) verankert.

Die Verordnung wurde am 28. April 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und gilt ab 18. Mai 2023. Die Änderungen werden mit 18. August 2023 wirksam. 

Stand: 03.05.2023

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