Person mit Brillen sitzt lächelnd an Schreibtisch und blickt auf Modelle von Windrädern, vor ihr aufgeklappter Laptop
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Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Neuerungen bzgl. Kosten der Förderabwicklung sowie bei Maßnahmenförderungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen bei industriellen Anlagen

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Mit der Änderung im Umweltförderungsgesetz wurde festgelegt, dass die Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge, die im Rahmen des Österreichischen Aufbau- und Resilienzplans abgewickelt werden, aus den nationalen Budgets abgedeckt werden. 

Weiters wurde der Anhang „Anlagen zur Herstellung folgender Produkte aus Sektoren, für die eine Förderung im Rahmen der Transformation der Industrie gewährt werden kann“ erweitert. Dies betriff die Förderung von Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen bei industriellen Anlagen. 

Ausschreibungsmodalitäten zu § 24 Abs. 1 Z. 1 wurden mit einer zeitlichen Befristung versehen. 

Die Änderungen treten mit 21. April 2023 in Kraft.

Der Schlusssatz des § 25 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. 

Diese Gesetzesänderung ist für alle Unternehmen interessant, die (eine) Förderung(en) für Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz in Anspruch nehmen wollen.  

Stand: 21.04.2023