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Änderung der Verordnung über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen

Durchführungsverordnung (EU) 2022/388

In Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beziehungsweise die zuständigen Behörden die in jenem Absatz genannten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die für die Verbrennung verwendet werden, im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 als erfüllt betrachten.“

Die Verordnung wurde am 9. März 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt ab 1. Jänner 2022.

Von der Verordnung betroffen sind alle Mitgliedstaaten und jene Unternehmen, die am Emissionshandel teilnehmen.

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Stand: