Änderungen bei Abfallexporten in bestimmte Nicht-OECD-Staaten
Neufestlegungen zum anzuwendenden Verfahren für Grüne Abfälle
Mit Verordnung (EU) 2022/520 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Verbringung von bestimmten Abfällen zur Verwertung in Nicht-OECD-Staaten geändert. Damit wird das anzuwendende Verfahren für den Export von „Grünen Abfällen“ zur Verwertung in den genannten Staaten, für die der OECD-Beschuss nicht gilt, ob Importe in das jeweilige Land zugelassen werden oder nicht bzw. die Bedingungen (z.B. Notifizierungspflicht) dazu, neu festgelegt.
Geänderte Bestimmungen gelten für folgende Staaten: Algerien, Chile (Tabelle wird zur Gänze gestrichen), Chinesisch-Taipeh, Indien, Liberia, Moldau und Thailand. Die Änderungen gelten unmittelbar mit der Verlautbarung am 1. April 2022.
Links
- Verordnung (EU) Nr. 2022/520 – Änderung der VO Nr. 1418/2007/EG
- Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 – Rechtsakt (Hinweis: unten angeführte Berichtigung war zum Zeitpunkt dieser Änderung noch nicht im Rechtsakt berücksichtigt!)
- Amtsblatt L35/2022 – Seite 25 - Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1840 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt
- Abfallverbringungsverordnung Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Rechtsakt
- OECD-Beschluss über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung (Stand 1. Jänner 2021)
- BMK-Info zu Abfallverbringung
- EDM zu Abfallverbringung
- VB-0800 Arbeitsrichtlinie Abfälle