Verschiedene Milchprodukte wie Joghurt, Käse, Topfen, Aufstrich, Eier auf weißem Untergrund platziert, Vogelperspektive
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Änderungen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und AEV sowie AAEV

BGBl. II Nr. 87/2023 und BGBl. II Nr. 89/2023

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Zu BGBl. II Nr. 87/2023

Die Anpassung in der AEV Milchwirtschaft erfolgt auf Grund der Umsetzung der erlassenen Bestimmungen der BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie in nationales Recht und betrifft Betriebe in der Milchwirtschaft sowie alle Indirekteinleiter bei kontinuierlichen Messungen. Damit werden die Vorgaben von Artikel 21 Industrieemissions-Richtlinie erfüllt. Umsetzungstermin für die Betriebe der Milchwirtschaft ist der 4. Dezember 2023.

In der AAEV werden Details zur kontinuierlichen Messung des pH-Wertes bzw. zu Messwertüberschreitungen angepasst.

Zu BGBl. II Nr. 89/2023

Die Anpassung in der AEV Zucker- und Stärkeerzeugung erfolgt auf Grund der Umsetzungspflicht der Bestimmungen der BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie und betrifft Betriebe der Zucker- und Stärkeerzeugung, Erzeugung anorganischer Düngemittel sowie Abfallbehandler mit Deponiesickerwasser, Laboratorien und der medizinische Bereich.

Die Anpassung der Anlagen auf Grund von Artikel 21 Industrieemissions-Richtlinie hat bis zum 4. Dezember 2023 zu erfolgen. In den anderen AEVs erfolgen Rechtsanpassungen.

Beide Änderungen wurden am 3. April 2023 kundgemacht und treten am nächsten Tag in Kraft. Der Umsetzungstermin für unter die BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie fallende Anlagen ist der 4. Dezember 2023.

  • BGBl. II Nr. 87/2023 - Änderung der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und der AEV Milchwirtschaft 
  • BGBl. II Nr. 89/2023 - Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, der AEV anorganische Düngemittel, der AEV Deponiesickerwasser, der AEV Laboratorien  und der AEV medizinischer Bereich

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Stand: 04.04.2023