Änderungen bei Meldepflichten für IPPC-Anlagen
EU verlangt Verkürzung der Meldefristen
Mit BGBl. II Nr. 223/2020 wurde die E-PRTR-Begleitverordnung geändert. Die Änderungen treten mit 26. Mai 2020 in Kraft. Die Anpassungen haben keine Auswirkungen auf das Berichtsjahr 2019.
Die Verordnung über das europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister verpflichtet die Betreiber von IPPC-Anlagen sowie einiger zusätzlicher Anlagen zur jährlichen Übermittlung von Emissionsdaten bestimmter Schadstoffe in die Luft, in das Wasser oder in den Boden bzw. bestimmte Abfalldaten bekannt zu geben (VO (EG) Nr. 166/2006 – PRTR-Verordnung). Die E-PRTR-Begleitverordnung flankiert die EU-Verordnung mit nationalen Details zur Meldung.
Mit Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich gewisser Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt wurde auch die PRTR-Verordnung geändert.
Daher erfolgen nun Anpassung in der E-PRTR-Begleitverordnung:
- Die Berichterstattungsfrist für den Betreiber wird um einen Monat auf 30. April des auf den Berichtsmonat folgenden Kalenderjahres verkürzt. (§ 3)
- Die Fristen für die Freigabe der Berichtsdaten werden jeweils um zwei Monate verkürzt. (§ 6)
- In der Anlage erfolgt ein Verweis auf den geänderten Art 7 Abs. 2 der EG-PRTR-Verordnung. Die Daten sollen von der Behörde weiterhin zur Plausibilität herangezogen werden, eine generelle Weiterleitung an die Europäische Kommission ist auch zukünftig nicht vorgesehen, so nicht zwingend erforderlich.