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Ausnahmen für die Verwendung von Blei in Bismut-Strontium-Calcium-Kupferoxid-Supraleiterkabeln und -drähten und in deren elektrischen Verbindungen sowie in bestimmten Magnetresonanztomografen

Delegierte Richtlinien (EU) 2022/1631 und (EU) 2022/1632

Durch die delegierten Richtlinien werden im Anhang IV (von der Beschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente) der ROHS-RL bezüglich Ausnahmen von Stoffbeschränkungen die Änderungen bzw. neue Einträge eingefügt:

Delegierte RichtlinieEintragAusnahme und AblaufterminIn Kraft treten
Delegierte Richtlinie (EU) 2022/1631 zur Änderung − zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt − des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Blei in Bismut-Strontium-Calcium-Kupferoxid-Supraleiterkabeln und ‑drähten und Blei in deren elektrischen Verbindungen

Der Eintrag 48 wird neu eingefügt. 

Blei in Supraleiterkabeln und ‑drähten aus Bismut-Strontium-Calcium-Kupferoxid (BSCCO) und Blei in elektrischen Anschlüssen an diese Drähte

Läuft am 30. Juni 2027 ab.

12. Oktober 2022

Die Anwendung dieses Eintrags ist ab 1. März 2023 vorgesehen.

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/1632 zur Änderung − zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt − des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in bestimmten MagnetresonanztomografenIm Eintrag 27 werden die Buchstaben c und d angefügt.

c) in nicht integrierten MRT-Spulen, für die die Konformitätserklärung dieses Modells erstmals vor dem 23. September 2022 ausgestellt wird, oder

d) in MRI-Ausrüstung einschließlich integrierter Spulen, die in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 m um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie verwendet werden, für die die Konformitätserklärung erstmals vor dem 30. Juni 2024 ausgestellt wird.

Läuft am 30. Juni 2027ab

12. Oktober 2022

Die Anwendung dieses Eintrags ist ab 1. März 2023 vorgesehen.

Die Änderungen wurden am 22. September 2022 im Amtsblatt L 245 kundgemacht. Sie treten am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die nationale Umsetzung ist durch den dynamischen Verweis im § 4 Abs. 2a Elektroaltgeräteverordnung ohne weitere Veröffentlichung abgedeckt.

Die delegierten Richtlinien betreffen alle Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten für genanntes Einsatzgebiet.

  • Delegierte Richtlinie (EU) 2022/1631 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Blei in Bismut-Strontium-Calcium-Kupferoxid-Supraleiterkabeln und -drähten und Blei in deren elektrischen Verbindungen
  • Delegierte Richtlinie (EU) 2022/1632 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in bestimmten Magnetresonanztomografen

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Stand: