Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Penflufen als Pflanzenschutzmittel
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/1468
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ des Eintrags 55 für Penflufen folgende Fassung:
TEIL A Nur Anwendungen zur Behandlung von Getreidesaatgut vor oder bei der Aussaat dürfen zugelassen werden, beschränkt auf eine Anwendung jedes dritte Jahr auf demselben Feld.
TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Penflufen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
- den Schutz der Anwender;
- den Schutz von Vögeln;
- den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
- die Rückstände in Oberflächengewässern, denen Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird, in oder aus Gebieten, in denen penflufenhaltige Produkte verwendet werden.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/185 wird aufgehoben.
Die Durchführungsverordnung wurde am 6. September 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gegebenenfalls bis zum 26. März 2023 bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Penflufen als Wirkstoff enthalten.
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gewährte Aufbrauchfrist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 26. September 2023.
Diese Verordnung betrifft alle Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel mit genanntem Wirkstoff herstellen, vertreiben oder einführen.
Links
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1468 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Penflufen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/185
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe
- WKO Informationen zur EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung Nr. 1107/2009
- AGES-Informationen über Pflanzenschutzmittel