Bedingungen zur Zulassung für das Biozidprodukt Primer PIP
Verwendungsbedingungen
Das Biozidprodukt Primer PIP (Nummer BC-XP022475-16) erfüllt die Voraussetzung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Biozidverordnung.
Als Verwendungsbedingung wurde „Das Tragen von chemikalienbeständigen, den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechenden Schutzhandschuhen (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) und einem Schutzanzug, mindestens des Typs-6 gemäß der Europäischen Norm EN 13034, ist für die Verwendung durch manuelles Eintauchen und automatisches Sprühen erforderlich; das Tragen von chemikalienbeständigen, den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechenden Schutzhandschuhen (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) ist für die Verwendung durch automatisches Eintauchen erforderlich und das Tragen von chemikalienbeständigen, den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechenden Schutzhandschuhen (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) ist für die anschließende manuelle Verarbeitung des frisch behandelten Holzes erforderlich. Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und anderer Unionsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber.“ aufgenommen.
Falls jedoch der Antragsteller technische oder organisatorische Maßnahmen (z.B. durch persönliche Schutzausrüstung) identifiziert und die Zulassungsbehörde darin übereinstimmt, kann dies in der Zulassung als auch auf dem Etikett des Biozidprodukts angegeben werden. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Aufnahme der Verwendungsbedingung für das Biozidprodukt gemäß dem bis dahin verpflichtend anzuführenden Text gemäß Absatz 1.
Die Durchführungsbeschluss wurden am 2. Juni 20221 im Amtsblatt kundgemacht. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.