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Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem, mit Kreosot und anderen, mit Kreosot verwandten Stoffen behandeltem Holz in Frankreich

Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2022/326

Beschluss zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/961 zur Genehmigung der von der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergriffenen vorläufigen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem, mit Kreosot und anderen, mit Kreosot verwandten Stoffen behandeltem Holz - Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2022/326

Durchführungsbeschluss 2019

Am 7. Juni 2019 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/961 (im Folgenden „Beschluss“) zur Genehmigung einer vorläufigen Maßnahme Frankreichs gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem, mit Kreosot und anderen, mit Kreosot verwandten Stoffen behandeltem Holz.

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses wurde die vorläufige Maßnahme für einen Zeitraum von 27 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses genehmigt, d. h. bis zum 7. September 2021.

Mit diesen 27 Monaten sollte ausreichend Zeit für den Abschluss des Beschränkungsverfahrens eingeräumt werden, das Frankreich nach Artikel 129 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einleiten muss, indem es der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) nach Maßgabe des Anhangs XV der genannten Verordnung innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Beschlusses ein Dossier (im Folgenden „Dossier nach Anhang XV“) vorlegt.

Durchführungsbeschluss 2021

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1839 der Kommission wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 auf den 31. Oktober 2022 verschoben. Dies geschah, um der Dauer Rechnung zu tragen, die sowohl für die Erstellung und Übermittlung der Stellungnahme der Agentur als auch für die Entscheidung erforderlich ist, ob mindestens eine der Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt ist und ob die Genehmigung von Kreosot daher erneuert werden kann.

Frankreich hat das Beschränkungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung eingeleitet. Frankreich argumentiert, dass Umfang und Inhalt des vorzulegenden Dossiers nach Anhang XV eng mit den Schlussfolgerungen aus den Beratungen über die Erneuerung oder Nichterneuerung der Genehmigung von Kreosot gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verknüpft sind, um die rechtliche Kohärenz einer möglichen Beschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit den Schlussfolgerungen dieser Beratungen zu gewährleisten. Es hat sich verpflichtet, das Dossier nach Anhang XV bis zum 1. Februar 2022 vorzulegen, damit die Schlussfolgerungen dieser Beratungen berücksichtigt werden können.

Die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/961 dargelegten Gründe für die Genehmigung der vorläufigen Maßnahme bleiben unverändert. Daher wird die Genehmigung der vorläufigen Maßnahme fortgesetzt werden.

Zur Vermeidung der Rechtsunsicherheit, die sich ergäbe, wird die Genehmigung der französischen vorläufigen Maßnahme vor Abschluss des Beschränkungsverfahrens auslaufen, ist es erforderlich, den Gültigkeitszeitraum der vorläufigen Maßnahme rückwirkend zu verlängern.

In Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/961 werden die Worte „27 Monaten“ durch „59 Monaten“ ersetzt.

Der Beschluss wurde am 28. Februar 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und gilt ab dem 8. September 2021.

Er betrifft Unternehmen, die Produkte mit den genannten Wirkstoffen für die jeweilige Produktart in Frankreich herstellen, vertreiben oder einführen.

Stand: