th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

Biozide − Änderung der „Kombination von Wirkstoff- und Produktartliste“

Delegierte Verordnung (EU) 2022/825

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 enthält eine Liste der Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die am 6. November 2018 im Prüfprogramm für in Biozidprodukten enthaltene alte Wirkstoffe („Prüfprogramm“) aufgeführt waren.

Um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln und Transparenz zu gewährleisten, wird eine Liste der Kombinationen von Wirkstoff und Produktart vorgelegt, die am Tag des Erlasses der vorliegenden Verordnung Teil des Programms zur Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe sind.

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Die Verordnung wurde am 30. Mai 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Sie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Weitere Informationen

Stand: