Budgetbegleitgesetz ändert das Umweltförderungsgesetz
Förderbarkeit von „herrenlosen Bauwerken“ in Gewässern
Im Umweltförderungsgesetz erfolgen durch das Budgetbegleitgesetz 2020 (BGBl. I Nr. 98/2020) Anpassungen betreffend der neuen Kompetenz- und Aufgabenverteilung der Regierung (Bundesministeriengesetz-Novelle 2020) betreffend Umweltförderung im Inland, Altlastensanierung, österreichisches JI/CDM-Programm und internationale Klimafinanzierung, Wasserwirtschaftsförderung und Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds.
In Umsetzung des Regierungsprogramms kommt es in § 12 Abs. 9 zu rechtlichen Erleichterungen bezüglich der Förderung der Umsetzung hydromorphologischer Maßnahmen für „herrenlose Bauwerke“ auf Grundstücken der Republik Österreich. Neu aufgenommen wird die Förderbarkeit von Maßnahmen der Bewusstseinsbildung (zB für gewässerökologische Maßnahmen).