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CLP-Verordnung − Änderungen bei den Gefahrenklassen und der Einstufung

Delegierte Verordnung (EU) 2023/707

Lesedauer: 1 Minute

Mit der delegierten Verordnung werden Kriterien für folgende Gefahreneigenschaften in die CLP-VO aufgenommen. Es werden die Anhänge I, II, III und VI geändert.

  • Hormonschädigend (ED, endocrine disruptor) auf die menschliche Gesundheit, Kategorie 1 und 2;
  • Hormonschädigend für die Umwelt, Kategorie 1 und 2;
  • Persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT);
  • Sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB);
  • Persistent, mobil und toxisch (PMT);
  • Sehr persistent und sehr mobil (vPvM).

Die Änderung wurde am 31. März 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 20. April 2023 (20. Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und für die Unternehmen, welche die Stoffe mit den genannten Eigenschaften in Verkehr bringen oder verwenden. Die zeitlichen Anwendbarkeiten sind im Anhang I zu finden (1.5.2025 / 1.05.2026).  

  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

Weitere Informationen

Stand: 04.04.2023

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