Neue Vorschriften für die Datenberechnungen über Abfälle
Durchführungsbeschluss gibt Details zur Berechnung vor
Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 werden die Berechnungsvorschriften für die Prüfung der Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sowie Übermittlungsformate festgelegt. Die Berechnungsvorgaben sind insbesondere für die Zielerreichungs-Jahre 2025, 2030 und 2035 (aus der AbfallRL) relevant. Grundsätzlich werden die recycelten Abfälle an dem Punkt gemessen, an dem die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. In Ausnahmefällen kann der Output eines Sortierverfahrens herangezogen werden.
Durch detailliert festgelegte Berechnungsmethoden und Vorschriften soll eine einheitliche Vergleichbarkeit der Mitgliedsstaaten erreicht werden.
Als Abfallmaterialien, die dem Durchführungserlass unterliegen, sind insbesondere zu nennen: Glas, Metall, Papier/Karton, Kunststoffe, Holz, Textilien, Verbundstoffe, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Batterien, Sperrgut und gemischte Abfälle (andere Siedlungsabfälle). Für biologische Siedlungsabfälle, mineralische und synthetische Schmier- oder Industrieöle sowie Altöl bzw. Bau- und Abbruchabfälle sind spezielle Vorgaben zu berücksichtigen. Auf die Verwendung von elektronischen Registern zur Aufzeichnung von Daten über Abfälle, Überprüfung und Überwachung wird erneut hingewiesen.
Der Durchführungsbeschluss wurde am 20. Juni 2019 kundgemacht und tritt unmittelbar in Kraft. In den Übergangsbestimmungen werden Übermittlungsbedingungen für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 zur Überführung der Vorgaben des nun aufgehobenen Durchführungsbeschlusses C (2012) 2384 genannt.
Links
- Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384
- Abfall-Richtlinie (2008/98/EG)
- EU-Informationen zum Circular Economy Paket