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Durchführungsbeschluss in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs und Schwedens gegen die Bedingungen der Zulassung des Biozidprodukts Pat’Appât Souricide Canadien Foudroyant

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1388 

Das Biozidprodukt Pat’Appât Souricide Canadien Foudroyant (Nummer FR-0005286-0000), welches den Wirkstoff Alpha-Chloralose (Produktart 14) enthält, erfüllt nicht in vollem Umfang die Voraussetzung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Biozidverordnung.

Deshalb kann das im Register für Biozidprodukte als FR-0005286-0000 ausgewiesene Biozidprodukt nur in den Mitgliedstaaten zugelassen werden, die der Auffassung sind, dass verglichen mit dem Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt, das sich aus der Verwendung des Biozidprodukts unter den in der Zulassung festlegten Voraussetzungen ergibt, eine Nichtzulassung unverhältnismäßige negative Folgen für die Gesellschaft hätte.

Die Verwendung des Biozidprodukts unterliegt den in Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten angemessenen Maßnahmen zur Risikominderung, die in jedem Mitgliedstaat auf Grundlage der besonderen Umstände und verfügbaren Nachweise für ein Auftreten von Sekundärvergiftungen in diesem Mitgliedstaat zu erlassen sind.

Die Genehmigung von Alpha-Chloralose zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 ist mit 31. Dezember 2023 beschränkt.

Die Durchführungsbeschluss wurden am 10. August 2022 im Amtsblatt kundgemacht. Er ist an die Mitgliedsstaaten gerichtet und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und betrifft Unternehmen, die dieses Biozidprodukt herstellen, vertreiben, einführen bzw. anwenden.

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