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Ungelöste Einwände Frankreichs und Schwedens gegen die Bedingungen der Zulassung für die Biozidproduktfamilie Alphachloralose Pasta

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1006

Am 19. März 2013 wurden gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates das Biozidprodukt Black Pearl Pasta und am 27. August 2013 das Biozidprodukt Le Foudrayant Souris Pate Rouge in Frankreich und Schweden zugelassen. Am 9. Oktober 2013 wurde das Biozidprodukt Black Pearl Pasta gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Wege der zeitlich nachfolgenden gegenseitigen Anerkennung von Schweden zugelassen. Am 21. Oktober 2019 und am 5. März 2018 wurde die Biozidproduktfamilie Alphachloralose Pasta, zu der das Produkt Black Pearl Pasta und das Produkt Le Foudroyant Souris Pate Rouge gehören (im Folgenden „Biozidproduktfamilie“), in Frankreich und Schweden zugelassen.

Die Biozidprodukt­familie umfasst Biozidprodukte, bei denen es sich um Rodentizide handelt, die gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 unter die Produktart 14 fallen. Die Biozidprodukte werden in nachfüllbaren, abgedeckten Köderboxen für geschulte berufsmäßige Verwender und in vorgefüllten, manipulationssicheren Köderboxen für nichtberufsmäßige Verwender in Verkehr gebracht. Die Biozidprodukte enthalten den genehmigten Wirkstoff Alpha-Chloralose. Der Zulassungsinhaber der Biozidproduktfamilie ist LODI S.A.S.

Die als FR-0018427-0000 im Register für Biozidprodukte ausgewiesene Biozidproduktfamilie erfüllt nicht in vollem Umfang die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Bedingungen. Die als FR-0018427-0000 im Register für Biozidprodukte ausgewiesene Biozidproduktfamilie kann nur in den Mitgliedstaaten zugelassen werden, die der Auffassung sind, dass verglichen mit dem Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt, das sich aus der Verwendung der Biozidproduktfamilie unter den in der Zulassung festgelegten Voraussetzungen ergibt, eine Nichtzulassung unverhältnismäßige negative Folgen für die Gesellschaft hätte.

Die Verwendung des Biozidprodukts unterliegt den in Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten angemessenen Maßnahmen zur Risikominderung, die in jedem Mitgliedstaat auf Grundlage der besonderen Umstände und verfügbaren Nachweise für ein Auftreten von Sekundärvergiftungen in diesem Mitgliedstaat zu erlassen sind.

Der Beschluss wurde am 27. Juni 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht.

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