Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff mit geringem Risiko Metarhizium brunneum Stamm Ma 43
Durchführungsverordnung (EU) 2022/383
Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metarhizium brunneum Stamm BIPESCO 5/F52 gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich bei Metarhizium brunneum Stamm Ma 43 (vormals Metarhizium anisopliae var. anisopliae Stamm BIPESCO 5/F52) um einen Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Dieser Wirkstoff erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, da er nicht auf Stammebene multiple Resistenzen gegenüber antimikrobiellen Mitteln zur Verwendung in der Human- oder Tiermedizin aufweist.
Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffes Metarhizium brunneum Stamm Ma 43 wird unter den im genannten Anhang genannten Bedingungen erneuert.
Die Verordnung wurde am 7. März 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
Sie gilt ab 1. Mai 2022 und betrifft alle Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel mit dem in der Verordnung genannten Stoff oder dessen Gemische herstellen, vertreiben oder einführen.
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Weitere Informationen
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe
- WKO Informationen zur EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung Nr. 1107/2009
- AGES-Informationen über Pflanzenschutzmittel