th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

Erneuerung der Genehmigung für Schafsfett als Pflanzenmittelwirkstoff mit geringem Risiko

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/1474

Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei Schafsfett um einen Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Schafsfett ist kein bedenklicher Stoff und erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Die Genehmigung für Schafsfett als Wirkstoff mit geringem Risiko sollte daher erneuert werden.

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands muss jedoch eine Mindestreinheit des Wirkstoffs wie hergestellt festgelegt werden, um die Sicherheit des zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln bestimmten Wirkstoffs zu untermauern.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/708 der Kommission wurde die Laufzeit der Genehmigung für Schafsfett bis zum 31. August 2023 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, muss die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.

Die Genehmigung für den in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Wirkstoff Schafsfett wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Die Genehmigung gilt vom 1. November 2022 bis 30. Oktober 2037.

Die Durchführungsverordnung wurde am 7. September 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2022.

Diese Verordnung betrifft alle Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel mit genanntem Wirkstoff herstellen, vertreiben oder einführen.

Stand: