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Beschluss zu gefährlichen Chemikalien sowie Pestiziden im internationalen Handel

EU-Beschluss 2022/1024

Das Rotterdamer Übereinkommen (multilaterale Umweltübereinkommen) soll die Risiken beim internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien und Pestiziden eindämmen.

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertreten ist, besteht darin, die Änderungen der Anlage III des Übereinkommens im Hinblick auf die Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Decabromdiphenylether, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen zu unterstützen.

Der oben genannte Standpunkt kann von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungstreffen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.

Der Beschluss wurde am 29. Juni 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. 

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