Genehmigung des Pflanzenschutzmittelwirkstoffs Beauveria bassiana Stamm 203
Durchführungsverordnung (EU) 2022/501
Am 10. März 2017 legte GlenBiotech dem berichterstattenden Mitgliedstaat Niederlande gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Beauveria bassiana Stamm 203 vor.
Angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 Buchstaben b, c und e bestimmte Bedingungen und Beschränkungen aufzunehmen, nämlich der Höchstgehalt des bedenklichen Metabolits Beauvericin in Pflanzenschutzmitteln sowie die Beschränkung der Anwendung auf Zierpalmen.
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Beauveria bassiana Stamm 203 wird unter den in diesem Anhang genannten Bedingungen genehmigt.
Die Genehmigung gilt von 19. April 2022 und ist mit 18. April 2032 befristet.
Die Verordnung wurde am 30. März 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
Weitere Informationen
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/501 zur Genehmigung des Wirkstoffs Beauveria bassiana Stamm 203 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe
- WKO-Informationen zur EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung Nr. 1107/2009
- AGES-Informationen über Pflanzenschutzmittel