EU-Richtlinie für mittelgroße Feuerungsanlagen
Emissionsgrenzwerte, Berichtspflichten und Übergangsfristen für Unternehmen
Die EU-Richtlinie (Nr. 2015/2193) enthält Emissionsbegrenzungen für mittelgroße Feuerungsanlagen. Sie betrifft Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis 50 MW und gilt auch für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen. Bestimmte Feuerungsanlagen sind vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen (z.B. Anlagen, die unter die Industrieemissionsrichtlinie fallen).
Wesentlicher Inhalt sind Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickoxide und Staub. Dabei wird nach den jeweils eingesetzten Brennstoffen unterschieden. Für bestehende und neue Anlagen gelten unterschiedliche Grenzwerte. Bei bestehenden Feuerungsanlagen, die keine Motoren oder Gasturbinen sind, wird auch nach dem Leistungsbereich differenziert (1 MW bis 5 MW bzw. mehr als 5 MW bis 50 MW).
Ein Vergleich der Emissionsgrenzwerte mit jenen der geltenden österreichischen Feuerungsanlagenverordnung zeigt nur geringen Anpassungsbedarf. Einzelne strengere Grenzwerte gibt vor allem für neue Anlagen. Für bereits bestehende Anlagen besteht ab 1.1.2030 Anpassungsbedarf bei den SO2-Emissionen aus Schwerölfeuerungen.
Für bestehende Reserveanlagen (max. 500 Betriebsstunden pro Jahr) sind Ausnahmen auf nationaler Ebene möglich.
Die Emissionen sind durch regelmäßige Messungen jährlich (über 20 MW Leistung) bzw. alle 3 Jahre (1 bis 20 MW Leistung) zu überwachen. Weiters bestehen gewisse Dokumentationspflichten für die Betreiber (Überwachungsergebnisse, ev. Betriebsstunden und eingesetzte Brennstoffe …).
Die Behörden müssen mittelgroße Feuerungsanlagen genehmigen oder registrieren sowie danach überwachen bzw. inspizieren. Emissionsrelevante Anlagenänderungen sind der Behörde mitzuteilen. Diesbezüglich sind für Österreich keine wesentlichen Gesetzesänderungen erforderlich.
Schließlich legt die Richtlinie bestimmte Berichtspflichten für die Mitgliedsstaaten an die EU-Kommission fest.
Die Richtlinie ist bis 19. Dezember 2017 in nationales Recht umzusetzen. Für bestehende Anlagen sind Übergangsfristen für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte bis 1.1.2025 (Leistung über 5 MW) bzw. bis 1.1.2030 (Leistung bis 5 MW) vorgesehen. Bestehende Anlagen sind dabei solche, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen werden.