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EU verstärkt Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor gefährlichen chemischen Stoffen

 Änderungen durch die neue Richtlinie (EU) 2022/431

In der Kanzerogen- und Mutagen-Richtlinie 2004/37/EG wird durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze ein einheitliches Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene am Arbeitsplatz vorgegeben, damit die Mitgliedstaaten für eine einheitliche Anwendung der Mindestvorschriften sorgen können. Durch solche Mindestvorschriften sollen die Arbeit­nehmerInnen auf Unionsebene geschützt werden.

Die Grenzwerte in der Karzinogene-Mutagene-Richtlinie beziehen sich auf die Aufnahme über die Atmung und beschreiben die maximale Konzentration eines bestimmten chemischen Arbeitsstoffes in der Luft am Arbeitsplatz. Die durchschnittliche Exposition der ArbeitnehmerInnen während eines bestimmten Zeitraums darf diesen Wert nicht überschreiten.

Folgende Änderungen wurden mit der neuen Richtlinie (EU) 2022/431 vorgenommen:

  • Festlegung von Expositionsgrenzwerten für Acrylnitril und Nickelverbindungen
  • Senkung der geltenden Grenzwerte für Benzol
  • Grenzwerte für 12 reproduktionstoxische Stoffe, die derzeit unter andere EU-Rechtsvorschriften fallen, werden nunmehr der strengeren Richtlinie über Karzinogene und Mutagene zugeordnet. Die Richtlinie wird daher in die Richtlinie über Karzinogene, Mutagene und reproduktions­toxische Stoffe bzw. CMRD umbenannt.
    Darunter fallen zum Beispiel endokrine Disruptoren wie Bisphenol A oder Lösungsmittel wie DMF. Vielfach davon betroffen sind z.B. ArbeitnehmerInnen in der Landwirtschaft und in der Pflege, FriseurInnen und KosmetikerInnen. Mehrere Mitgliedstaaten wie Österreich haben diese Stoffe in ihrer nationalen Gesetzgebung zu Arbeitsstoffen seit langem erfasst.
  • Sicherer Umgang mit reproduktionstoxischen Arzneimitteln – gefährlichen Arzneimitteln – Erarbeitung von Leitlinien durch die Kommission für entsprechende Schulungen für den sicheren Umgang sowie für die Überwachung und Kontrolle dieser Produkte.
  • Definition „biologischer Grenzwert“ und „Gesundheitsüberwachung“  
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