Mehrere Plastikflaschen mit Wasser und blauen und grünen Verschlüssen in Vogelperspektive
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Vorgaben für Kunststoff-Einwegprodukte durch EU-Richtlinie

Maßnahmen zur Verringerung von Umweltauswirkungen

Lesedauer: 2 Minuten

Im EU-Amtsblatt L 155 wurde die Richtlinie 2019/904/EU über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt verlautbart. Die Richtlinie tritt mit 3. Juli 2019 in Kraft. Die Umsetzung nationaler Vorschriften dazu hat bis 3. Juli 2021 zu erfolgen. Die Kommission erlässt noch Spezifikationen und Leitlinien zu Einwegkunststoffartikeln, die Beispiele enthalten, was als Einwegkunststoffartikel für die Zwecke dieser Richtlinie zu betrachten ist. 

Damit versucht die EU dem steigenden Aufkommen an Kunststoffabfällen insbesondere jener von Einwegkunststoffartikel und deren Eintrag in die Umwelt (insbesondere in die Meeresumwelt) entgegen zu steuern. Kreislauffördernd wirken sollen die Bevorzugung von nichttoxischen wiederverwendbaren Artikeln und Wiederverwendungssystemen gegenüber Einwegartikel. Die Richtlinie ist eine „lex specialis“ gegenüber der Verpackungsrichtlinie und der Abfall-Richtlinie. Sie hat bezüglich Geltungsbereich Vorrang. 

Beschränkungen für bestimmte Kunststoffprodukte erfolgen in Bezug auf das Inverkehrbringen, Verbrauchsminderung, Produktanforderungen, Kennzeichnung und erweiterter Herstellerverantwortung. Die Verbrauchsraten von weiteren Einwegplastikprodukten (zB im Lebensmittelbereich) sollen reduziert werden. Mitgliedsstaaten haben dazu eine Beschreibung der Maßnahmen zur Verbrauchminderung zu erarbeiten. Ermöglicht wird auch eine allfällige Abgabe bzw. Pfandeinhebung auf bestimmte Einwegplastikprodukte (zB Getränkeflaschen). Kennzeichnungsvorschriften sollen insbesondere im Hinblick auf die richtige Entsorgung anregend wirken.  

Bei Getränkebehältern aus Kunststoff ist als Gestaltungsvorgabe eine Befestigung des Deckels am Behälter vorgesehen. Bis zum Jahr 2029 soll durch eine getrennte Sammlung eine Sammelquote von mindestens 90 Prozent bei den Kunststoff-Getränkeflaschen erreicht werden. Zur Erreichung der Sammelziele könnte allfällig ein Pfandsystem erforderlich sein. Die Kostenlast für Säuberungsaktionen haben zukünftig die Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung zu tragen. Sensibilisierungsmaßnahmen der EU-Mitgliedsstaaten sollen zu einem verantwortungsvollen Verbraucherverhalten (Änderung von Verbrauchsgewohnheiten) führen.

Auch wenn Mikroplastik nicht mit dieser Richtlinie eingeschränkt werden kann, so gibt sie dennoch richtungsweisende Hinweise in den Erwägungen für zukünftige chemikalienrechtliche Beschränkungen. 

Überblick zu den wesentlichen Vorgaben der Richtlinie

Verbrauchsminderung (Erarbeitung einer Beschreibung von Maßnahmen bis 3. Juli 2021

  • Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
  • Lebensmittelverpackungen (zB Take-away-Gerichte, Fast Food) 

Die Beschränkung des Inverkehrbringens ab 3. Juli 2021 besteht für folgende Produkte (gilt auch für oxo-abbaubare Materialien):

  • Wattestäbchen
  • Einwegbesteck aus Kunststoff (Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen), Rührstäbchen
  • Einweg-Teller
  • Trinkhalme
  • Luftballonstäbe
  • Lebensmittelverpackungen, Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol 

Produktanforderungen ab 3. Juli 2024

  • Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern hinsichtlich deren Verschlüsse und Deckel 

Kennzeichnungsvorschriften ab 3. Juli 2021 (Dazu wird es ein eigener Durchführungsakt erlassen)

  • Hygieneeinlagen (Damenbinden, Tampons und Tamponapplikatoren)
  • Feuchttücher für Körperpflege und Haushaltspflege und
  • Tabakprodukte
  • Getränkebehälter und Getränkebecher einschließlich Verschlüsse und Deckel
  • Leichte Kunststofftragetaschen (Wandstärke < 50 µm)
  • Fanggeräte (bereits vorgeschrieben) 

Erweitere Herstellerverantwortung ab 31. Dezember 2024 (für neue „Regime“; ansonsten ab 5. Jänner 2023)

  • Lebensmittelverpackungen
  • Flexible Tüten und Folienverpackungen (mit Lebensmittelinhalt)
  • Feuchttücher
  • Luftballons
  • Tabakprodukte mit Filter sowie Filter zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten (bereits ab 5. Jänner 2023)
  • Fanggeräte 

Recyclingziele/Produktanforderungen

  • Getränkeflaschen: Getrennte Sammlung von 77 % ab 2025 und 90% ab 2029
  • Fanggeräte
  • Gehalt an Recyclingkunststoff in Getränkeflaschen:
    • 25 % bis 2025 und
    • 30 % bis 2030 

Sensibilisierungsmaßnahmen für

  • Lebensmittelverpackungen
  • Flexibile Tüten und Folienverpackungen (mit Lebensmittelinhalt)
  • Getränkebehälter und Getränkebecher
  • Tabakprodukte mit Filter sowie Filter zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten
  • Feuchttücher
  • Wattestäbchen
  • Luftballons
  • Leichte Kunststofftragetaschen (Wandstärke < 50µm)
  • Hygieneeinlagen (Damenbinden, Tampons und Tamponapplikatoren)
  • Fanggeräte

Stand: 13.06.2019

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