Feststellung, ob es sich bei einem „expellergepresstes Capsicum-Oleoresin“ enthaltenden Produkt um ein Biozidprodukt handelt
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1497
Ein Produkt, das „expellergepresstes Capsicum-Oleoresin“ enthält und auf Außenflächen verwendet wird, um Katzen und Hunde von diesen Oberflächen fernzuhalten, gilt als Biozidprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gehört zur Produktart 19 gemäß der Definition in Anhang V der genannten Verordnung.
Der Durchführungsbeschluss wurde am 9. September 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
Der Beschluss betrifft alle Unternehmen, die Biozidprodukte mit genanntem Wirkstoff herstellen, vertreiben oder einführen.
Links
- Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1497 zur Feststellung, ob es sich bei einem „expellergepresstes Capsicum-Oleoresin“ enthaltenden Produkt um ein Biozidprodukt gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 handelt
- Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
- Informationen zu Bioziden auf wko.at
- Biozid-Homepage vom UBA/BMK
- Informationen der ECHA zu Biozidprodukte – Liste biozider Wirkstoffe