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Beschluss über die Ermächtigung Finnlands, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte in Form von in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1514

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Wirkstoffe mit einem günstigeren Profil für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier. Produkte, die diese Wirkstoffe enthalten, können daher nach einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden. Stickstoff ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt, jedoch mit der Einschränkung, dass er nur in begrenzten Mengen in gebrauchsfertigen Behältern verwendet wird.

Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist Stickstoff als Wirkstoff für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide) genehmigt. Biozidprodukte, die aus Stickstoff wie genehmigt bestehen, sind in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen und werden in Gasflaschen geliefert.

Stickstoff kann auch in situ aus der Umgebungsluft hergestellt werden. In situ hergestellter Stickstoff darf derzeit in der Union nicht verwendet werden und ist weder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 noch in der Liste der Wirkstoffe aus dem Prüfprogramm für alte Wirkstoffe in Biozidprodukten in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission ( 4 ) aufgeführt.

Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragte Finnland am 5. April 2022 bei der Kommission, abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte zulassen zu dürfen, die aus in situ aus der Umgebungsluft hergestelltem Stickstoff bestehen.

Die mögliche Aufnahme von in situ hergestelltem Stickstoff in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und die anschließende Zulassung von Produkten in Form von in situ hergestelltem Stickstoff durch die Mitgliedstaaten ist zeitaufwendig. Daher ist es angezeigt, so lange eine Ausnahmeregelung zu gewähren, bis die entsprechenden Verfahren abgeschlossen werden können.

Finnland darf zum Schutz des kulturellen Erbes die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in Form von in situ hergestelltem Stickstoff bis zum 31. Dezember 2024 zulassen.

Der Durchführungsbeschluss wurde am 12. September 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und ist direkt an die Republik Finnland gerichtet.

Der Beschluss betrifft alle Unternehmen, die Apparate für bzw. ein Biozidprodukt mit aus der Umgebungsluft in situ hergestelltem Stickstoff herstellen, vertreiben oder einführen wollen.

Stand: