Genehmigung Chitosan als Grundstoff für Pflanzenschutzmittel
Durchführungsverordnung (EU) 2022/456
Nach Prüfung des Antrags und aller zugehörigen Unterlagen wurde festgestellt, dass Chitosan grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Verwendungen.
Der in Anhang I beschriebene Stoff Chitosan wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.
Sie gilt ab 11. April 2022.
Die Verordnung wurde am 22. März 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
Links
Weitere Informationen
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe
- WKO Informationen zur EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung Nr. 1107/2009
- AGES-Informationen über Pflanzenschutzmittel