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Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Sulfoxaflor als Pflanzenschutzmittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/686

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1295 erhält der Text der Spalte „Besondere Bestimmungen“ folgende Fassung:

„Nur die Verwendung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern darf zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 29. Mai 2015 abgeschlossenen und am 28. Januar 2022 aktualisierten Überprüfungsberichts für Sulfoxaflor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für zur Bestäubung eingesetzte Bienen und Hummeln, wenn Produkte, die den Wirkstoff enthalten, in Gewächshäusern eingesetzt werden. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 88, Sulfoxaflor, erhält der Text der Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„Nur die Verwendung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern darf zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 29. Mai 2015 abgeschlossenen und am 28. Januar 2022 aktualisierten Überprüfungsberichts für Sulfoxaflor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für zur Bestäubung eingesetzte Bienen und Hummeln, wenn Produkte, die den Wirkstoff enthalten, in Gewächshäusern eingesetzt werden. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“

Die Mitgliedstaaten widerrufen oder ändern gegebenenfalls bis zum 19. November 2022 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Sulfoxaflor als Wirkstoff enthalten.

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, enden spätestens am 19. Mai 2023.

Betroffen von dieser Verordnung sind alle Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel mit genanntem Wirkstoff herstellen, vertreiben oder einführen.

Die Durchführungsverordnung wurde am 29. April 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung (19.5.2022) in Kraft.

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