Eine junge Konditorin holt ein Blech frisches Baiser aus dem Ofen
© Christian Vorhofer | WKO

Neuerungen bei Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht von Betriebsanlagen

GewO Novelle 2017: Änderungen für Unternehmen im Überblick

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Mit der GewO Novelle 2017 (BGBl. I Nr. 96/2017) [PDF] wurden Änderungen vorgenommen, die bloß vorübergehende gewerbliche Tätigkeiten in einer ortsfesten gebundenen Anlage und auch temporäre sowie emissionsneutrale Änderungen einer genehmigten Anlage und den gleichartigen Maschinentausch anzeige- und genehmigungsfrei gestellt haben.

Keine Genehmigungspflicht für vorübergehende Aktivitäten (§ 74 Absatz 1 GewO)

Der Wegfall der Betriebsanlagengenehmigung für bloß vorübergehende Tätigkeiten ist eine Erleichterung (nur) für Gewerbetreibende.

So können nun z.B. Gastwirte außerhalb ihres bestehenden Gasthauses bei einem (von ihnen veranstalteten) Zeltfest tätig werden, ohne dafür eine Betriebsanlagengenehmigung zu benötigen. Dies gilt ebenso für Pop-Up-Stores.

Eine Anlagengenehmigung ist nur mehr für nicht bloß vorübergehende Aktivitäten vorgesehen. Eine Klarstellung welcher Zeitraum damit gemeint ist, findet sich im Gesetzestext oder in den Erläuterungen leider nicht. Möglicherweise kann man sich am Zeitraum der in § 81 Abs 2 Z 11 GewO anzeige- und genehmigungsfrei gestellten Änderungen orientieren. Dort sind derartige Änderungen unter weiteren Bedingungen dann anzeige- und genehmigungsfrei, wenn sie von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer sind.

Anzeige- und Genehmigungsfreistellung (§ 81 Abs 2 GewO)

Mit der Novelle wurde die Anzeigepflicht für emissionsneutrale Änderungen, temporäre Änderungen und für den gleichartigen Maschinentausch (§ 81 Absatz 2 Z 5, 9 und 11 GewO) beseitigt. Diese Änderungen können daher künftig ohne Anzeige- und Genehmigungspflicht erfolgen.

Der Betrieb muss z.B. sein Public Viewing nicht mehr der Behörde anzeigen, ebenso wenig emissionsneutrale Änderungen und den Maschinentausch. Beim Maschinentausch entfällt zudem die Notwendigkeit ausgetauschte Geräte für Kontrollen aufzubewahren, diese können unmittelbar entsorgt oder verkauft werden.

Eine betriebsinterne Dokumentation der vorgenommenen Änderungen ist anzuraten. Hier sind die Voraussetzungen für die Emissionsneutralität (Vergleich der (Gesamt)emissionen der Anlage vor der Änderung zu den Emissionen nach der Änderung) und den Maschinentausch (Nachweis der Gleichartigkeit im Sinne eines „eins zu eins“ Tauschs) darzulegen.

Weiterhin möglich ist die Anzeige für Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn (Immissionsneutralität) nicht nachteilig beeinflussen (§ 81 Abs 2 Z 7 GewO). Hier sind auch Auflagenvorschreibungen möglich.

Stand: 07.12.2017