Nichterfüllung der Voraussetzung für das N-(Trichlor-methylthio)-phthalimid (Folpet) enthaltenden Biozidprodukt
Durchführungsbeschluss (2022/874/EU)
Das N-(Trichlor-methylthio)-phthalimid (Folpet) enthaltenden Biozidprodukt (Nummer BC-FS027255-29) erfüllt die Voraussetzung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Biozidverordnung nicht.
Die Datenanforderungen wurden nicht erfüllt.
Die Durchführungsbeschluss wurden am 3. Juni 20221 im Amtsblatt kundgemacht. Er ist an die Mitgliedsstaaten gerichtet und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.