Nichtgenehmigung von Calciumpropionat als Grundstoff von Pflanzenschutzmitteln
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/1143
Am 27. Januar 2022 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht vor, in dem sie zu dem Schluss kam, dass für Calciumpropionat die Genehmigungskriterien für Grundstoffe nicht erfüllt sind und es deshalb angezeigt ist, diesen Stoff nicht als Grundstoff zu genehmigen, und am 18. Mai 2022 legte sie ihm die vorliegende Durchführungsverordnung im Entwurf vor.
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts der Kommission Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.
Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.
Der Stoff Calciumpropionat wird nicht als Grundstoff genehmigt.
Die Durchführungsverordnung wurde am 1. September 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
Sie betrifft alle Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel mit genanntem Wirkstoff herstellen, vertreiben oder einführen.
Links
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1443 zur Nichtgenehmigung von Calciumpropionat als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe
- WKO Informationen zur EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung Nr. 1107/2009
- AGES-Informationen über Pflanzenschutzmittel