Nichtgenehmigung von N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/986
Die EU-Verordnung Nr. 528/2012 regelt die Zulassung zur Verwendung von Biozidprodukten.
Der nun veröffentlichte Durchführungsbeschluss lässt eine Verwendung von N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (Holzschutzmittel) nicht weiter zu. Die Nichtgenehmigung erfolgt auf Grund unannehmbarer Risiken für die menschliche Gesundheit und dem Fehlen angemessener Risikominderungsmaßnahmen.
Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses lautet daher: „N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin (EG-Nr.: 219-145-8; CAS-Nr.: 2372-82-9) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt.“
Die Verordnung wurde am 24. Juni 2022 kundgemacht. Sie tritt am 14. Juli 2022 (20. Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft.
Links
Weitere Informationen
- Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
- Informationen zu Bioziden auf wko.at
- Biozid-Homepage vom UBA/BMK
- Biozid-Homepage der EU-Generaldirektion Umwelt (in englischer Sprache)
- Informationen der ECHA zu Biozidprodukte – Liste biozider Wirkstoffe