Nichtgenehmigung von schwarzer Seife E470a als Grundstoff von Pflanzenschutzmitteln
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/1144
Am 30. März 2022 bzw. am 18. Mai 2022 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowohl den Überprüfungsbericht vor, in dem sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die Genehmigungskriterien für Grundstoffe im Fall von schwarzer Seife E470a nicht erfüllt sind und eine Genehmigung als Grundstoff daher nicht angezeigt ist, als auch den Entwurf der vorliegenden Durchführungsverordnung.
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts der Kommission Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.
Trotz der vom Antragsteller geltend gemachten Argumente konnten die Bedenken gegen eine sichere Verwendung dieses Stoffes im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit jedoch nicht ausgeräumt werden.
Der Stoff „schwarze Seife E470a“ wird nicht als Grundstoff genehmigt.
Die Durchführungsverordnung wurde am 1. September 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
Sie betrifft alle Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel mit genanntem Wirkstoff herstellen, vertreiben oder einführen.
Links
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1444 zur Nichtgenehmigung von schwarzer Seife E470a als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe
- WKO Informationen zur EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung Nr. 1107/2009
- AGES-Informationen über Pflanzenschutzmittel