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Steuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen

Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung seit 2014

Das Bundesministerium für Finanzen hat per Erlass vom 24.2.2014 betreffend Photovoltaikanlagen die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen neu geregelt. Dieser Erlass gilt in allen Fällen, in denen eine Photovoltaikanlage nach dem 28.2.2014 erstmalig in Betrieb genommen wurde und der Kaufvertragsabschluss für die Anlage nach dem 28.02.2014 erfolgt ist. Der Steuerpflichtige kann sich jedoch auf die Anwendung des neuen Erlasses berufen, wodurch die bisher gültigen Rechtsgrundlagen nicht mehr anzuwenden sind. 

Der Erlass unterscheidet drei Nutzungstypen: 

1. Volleinspeiser

Hier wird die gesamte erzeugte Energie direkt in das Netz eingespeist. Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird zur Gänze vom Netz bezogen.  

2. Überschusseinspeiser

Beim Überschusseinspeiser wird die erzeugte Energie für den Eigenbedarf verwendet. Der Anteil am erzeugten Strom, der den momentanen Eigenbedarf übersteigt, wird in das Netz eingeleitet. Falls in Zeiten des Spitzenverbrauchs die selbst erzeugte Energie für den Eigenbedarf nicht ausreichend ist, wird der zusätzlich benötigte Strom aus dem Netz bezogen.  

3. Inselbetrieb

Der Inselbetrieb ist für die Eigenbedarfsdeckung vorgesehen, der Überschuss wird in Batterien gespeichert. Diese Form findet man dort, wo eine Stromversorgung durch das Netz nicht möglich ist (z. B. bei Schutzhütten).  

Leistungsfähigkeit und Nutzungsdauer 

1 kWp Nennleistung entspricht in etwa einer zu erwartenden Jahresproduktion zw. 900 und 1.000 kWh. 

Dient die Anlage den Zwecken der Einkünfteerzielung, sind die Anschaffungskosten – gekürzt um eine steuerfreie Investitionsförderung – auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Diese beträgt in der Regel bei Photovoltaikanlagen 20 Jahre. 


Volleinspeiser 

Bei Volleinspeisung stellt die Photovoltaikanlage hinsichtlich des gesamten eingespeisten (verkauften) Stromes eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) unabhängig davon dar, ob der Steuerpflichtige daneben noch eine andere betriebliche (zB land- und forstwirtschaftliche) Tätigkeit betreibt. Sämtliche Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Sämtliche Aufwendungen aus dem Betrieb der Anlage stellen Betriebsausgaben dar. 

Das Vorliegen einer Einkunftsquelle ist nur dann zu verneinen, wenn der Betrieb der Photovoltaikanlage als Liebhaberei zu qualifizieren ist, d.h. wenn die Photovoltaikanlage mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lässt.  

Aus Sicht der Umsatzsteuer begründet der Betrieb einer Photovoltaikanlage bei Volleinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit. Bei Volleinspeisung sind daher sämtliche Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen steuerbar und steuerpflichtig.

Die Steuerschuld geht in der Regel auf das Energieversorgungsunternehmen als Leistungsempfänger über. 

Dem Anlagenbetreiber steht der volle Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform des Anlagenbetreibers, also auch bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts.   

Überschusseinspeiser 

Bei Überschusseinspeisung stellt die Photovoltaikanlage insoweit eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) dar, als Strom in das öffentliche Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft wird. Die Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Aufwendungen sind in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz (dem Stromverkauf) dient, Betriebsausgaben. 

Da der produzierte Strom bei Überschusseinspeisung immer auch unmittelbar der Eigenverwendung dient, ist eine Aufteilung der Anlage vorzunehmen: Der Teil des produzierten Stroms, der den eigenen privaten Zwecken dient, ist der Privatsphäre zuzuordnen, der Teil, der eigenen betrieblichen Zwecken dient, ist der Betriebssphäre zuzuordnen. 

Ein Sonderausgabenabzug (energiesparende Maßnahme) kann nur für den Teil der Anlage geltend gemacht werden, der für eigene private Zwecke dient.

Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung ist man bei einem Jahresumsatz unter netto 30.000 Euro unecht von der Umsatzsteuer befreit, es besteht jedoch die Möglichkeit zur Regelbesteuerung zu optieren. Siehe Beispiele 4 und 5 des BMF-Erlasses 

Umsatzsteuerlich sind die Stromverkäufe wie beim Volleinspeiser umsatzsteuerpflichtig. Der Vorsteuerabzug steht jedoch nur anteilig zu bzw. ist ein entsprechender Eigenverbrauch zu versteuern. Sollte jedoch die privat verbrauchte Strommenge die entgeltlich ans Netz gelieferte Menge übersteigen, steht der Vorsteuerabzug für Anschaffung und Betrieb der Anlage zur Gänze nicht zu. In diesen Fällen kann dann auch der Stromverkauf als nicht steuerbar angesehen werden, und es ist keine Umsatzsteuer zu entrichten. Siehe Beispiele B und C des BMF-Erlasses 

Übersteigt die Menge des für private Zwecke entnommenen Stroms die Summe des entgeltlich abgegebenen Stroms und der Menge des für andere unternehmerische Zwecke genutzten Stroms (z.B. für die eigene Tischlerei), so steht der Vorsteuerabzug zur Gänze nicht zu. Siehe Beispiel D des BMF-Erlasses

Inselbetrieb 

Wird der mit der Anlage produzierte Strom von natürlichen Personen für private Zwecke verwendet, ist die Anlage der Privatsphäre zuzuordnen. Die Anschaffungskosten stellen (gegebenenfalls anteilig) Sonderausgaben (energiesparende Maßnahmen) dar. 

Wenn der mit der Anlage produzierte Strom von natürlichen Personen oder Körperschaften im Rahmen einer steuerrelevanten Tätigkeit verwendet wird, ist die Anlage dieser Sphäre zuzuordnen. Die Aufwendungen aus dem Betrieb der Anlage stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar und sind entweder voll abzugsfähig oder (bei natürlichen Personen) gegebenenfalls von einem Betriebsausgabenpauschale erfasst. 

Umsatzsteuerrechtlich gilt folgendes: Wird der im Inselbetrieb gewonnene Strom ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken genutzt (zB für eine in einer Berghütte betriebene Gastwirtschaft), so ist die Photovoltaikanlage dem Unternehmen zuzurechnen. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und dem Betrieb der Anlage steht nach Maßgabe dieser unternehmerischen Nutzung zu. Wird der gewonnene Strom ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt, so ist die Anlage keinem Unternehmen zugeordnet und es ergeben sich keine ertrags- oder umsatzsteuerlichen Folgen.

Stand: