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Treibhausgase: Änderungen bei Überwachung und Berichterstattung

Berücksichtigung von Biomasse

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2085 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG haben Unternehmen, die am Emissionshandel teilnehmen, Änderungen zu berücksichtigen.

Auf Grund der Aufhebung der Richtlinie 2009/28/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2021 ist es erforderlich Bestimmungen betreffend Überwachung und Berichterstattung über Emissionen aus Biomasse an die Richtlinie 2018/2001/EU in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 anzugleichen. Dabei werden Begriffsbestimmungen und Regelungen bezüglich Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie Überwachungsbestimmungen und Vorgaben zum Monitoringkonzept angepasst. Die Methode zur Überwachung der Stoffströme bei denen Biogas in ein Gasnetz eingespeist wird, wird verschärft. Ein Konzept der Überwachung der Betankung mit Biokraftstoffen auf Flugplätzen ist umzusetzen. Weiters werden Werte für das Teibhauspotenzial von bestimmten Treibhausgasen angepasst und mit anderen Rechtsakten in Einklang gebracht.

Berichtigt wurde ein Fehler in einer Gleichung zu Bestimmung der Emissionen von C2F6.

Die Bestimmungen gelten ab 4. Jänner 2021, wobei jedoch bestimmte Vorgaben ab 1. Jänner 2021 bzw. 1. Jänner 2022 zu berücksichtigen sind.

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