Umgang mit COVID-19 verunreinigten Abfällen
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Seitens des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) wurde am 18. März 2020 ein Erlass zur Einstufung sowie zum Umgang mit COVID-19 verunreinigten Abfällen veröffentlicht, der einige offene Fragen klärt:
Abfälle aus Untersuchungsräumen und Isolierstationen
Abfälle wie Schutzausrüstungen, Untersuchungsbehälter, Textilien etc., die im Zuge von Untersuchungen bei Verdacht auf eine Coronaviren (2019-nCoV)-Infektion in speziellen Untersuchungsräumen und Isolierstationen anfallen, stellen keinen infektiösen Abfall im Sinne des AWG 2002 sowie darauf beruhender Verordnungen dar. Sie sind somit nicht als gefährlicher Abfall einzustufen. Das gilt auch für Einweg-Schutzanzüge, welche unter anderem das Rote Kreuz oder die Polizei bei ihren Ersttestungen verwenden.
Aus Gründen der Seuchenprävention sind diese Abfälle aber getrennt zu erfassen und einer thermischen Behandlung zuzuführen. Dabei soll sichergestellt werden, dass diese Abfälle nicht „ungeschützt“, gemeinsam mit anderen Abfällen in den Restmüll gegeben werden, sondern in einer gesonderten Umhüllung, z.B. in einem extra Müllbeutel, „getrennt“ erfasst und anschließend einer Entsorgungsschiene zugeführt werden, die ohne weitere manuelle Aufbereitung einer thermischen Behandlung – erforderlichenfalls nach einer maschinellen Müllbehandlung – unterzogen werden. Das kann (und wird in den meisten Fällen) die Entsorgung über den Restmüll sein.
Abfälle von an Corona erkrankten Personen
Abfälle von an 2019-nCoV erkrankten Personen sind gemäß ÖNORM S2104 der Kategorie „Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereichs eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, jedoch nicht wie gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen“ zuzuordnen und somit unter den Abfallarten SN 97104, SN 97105 bzw. SN 97103 einzustufen und zu entsorgen.
Diese Abfälle sollen nicht einer nochmaligen Trennung unterzogen, sondern einer direkten Entsorgung zugeführt werden. Jede zusätzliche menschliche Kontaktaufnahme, z.B. manuelles Herausklauben von Wertstoffen aus dem Restmüll, ist zu vermeiden. Einer rein mechanisch-maschinellen Trennung des Restmülls vor einer thermischen Behandlung steht nichts im Wege.
Abfälle aus Infektionsstationen bzw. Quarantänestationen
Abfälle aus Infektionsstationen bzw. Quarantänestationen im medizinischen Bereich sollen keiner nochmaligen Trennung unterzogen sondern ebenfalls der direkten Entsorgung zugeführt werden. Auch hier ist jede zusätzliche menschliche Kontaktaufnahme, z.B. manuelles Herausklauben von Wertstoffen aus dem Restmüll, zu vermeiden. Einer rein mechanisch-maschinellen Trennung des Restmülls vor einer thermischen Behandlung steht nichts im Wege.