Ungelöste Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Mouskito Spray
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1494
Das mit der Nummer BC-SC020110-71 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Biozidprodukt erfüllt nicht die Voraussetzung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Bezug auf die Verwendung als Abwehrmittel gegen Wespen und Bienen.
Der Durchführungsbeschluss wurde am 9. September 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Der Beschluss betrifft alle Unternehmen, die Biozidprodukte mit genanntem Wirkstoff herstellen, vertreiben oder einführen.
Links
- Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1494 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Mouskito Spray gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
- Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
- Informationen zu Bioziden auf wko.at
- Biozid-Homepage vom UBA/BMK
- Informationen der ECHA zu Biozidprodukte – Liste biozider Wirkstoffe