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Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Heptamaloxyloglucan

Durchführungsverordnung (EU) 2022/814

Da sich die Bewertung des Wirkstoffs Heptamaloxyloglucan aus Gründen verzögert hat, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird die Genehmigung für diesen Wirkstoff wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist deshalb erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern, damit die für den Abschluss der Bewertung erforderliche Zeit zur Verfügung steht.

In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zu erlassen hat, mit der die Genehmigung für den im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, hat sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für den im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff zu erlassen hat, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 298 zu Heptamaloxyloglucan das Datum ersetzt durch „31. Mai 2023“.

Die Verordnung wurde am 25. Mai 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

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