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Verordnung zwecks Aktualisierung der Liste der Pflanzenschutzmittelwirkstoffe, die genehmigt wurden oder als genehmigt gelten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/801

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die ursprünglich in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen wurden und als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten. Darin waren ursprünglich 354 Wirkstoffe aufgeführt.

Für 68 der in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführten Wirkstoffe wurden entweder keine Anträge auf Erneuerung gestellt oder aber zurückgezogen, sodass die Genehmigungszeiträume für diese Wirkstoffe abgelaufen sind.

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind die Wirkstoffe aufgelistet, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden. Für sieben dieser Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung entweder nicht spätestens drei Jahre vor Ablauf ihrer jeweiligen Genehmigungen gestellt oder aber zurückgezogen, sodass die Genehmigungszeiträume für diese Wirkstoffe abgelaufen sind.

All jene Stoffe, die – nach Ablauf einer für die betreffenden in Teil A oder Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 enthaltenen Stoffe aufgeführten Laufzeit – nicht mehr genehmigt sind oder nicht mehr als genehmigt gelten, sollten im Interesse von Klarheit und Transparenz aus Teil A bzw. B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 gestrichen werden.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wurde daher gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Die Durchführungsverordnung wurde am 23. Mai 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

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