Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für den Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff Bifenazat
Durchführungsverordnung (EU) 2022/698
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/745 wurde die Laufzeit der Genehmigung für Bifenazat bis zum 31. Juli 2022 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, wird die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.
Die Genehmigung für den in Anhang I beschriebenen Wirkstoff Bifenazat wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen und Einschränkungen erneuert.
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Zulassung gilt ab 1. Juli 2022 und ist mit 30. Juni 2037 befristet.
Die Verordnung wurde am 04. Mai 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
Links
Weitere Informationen
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe
- WKO Informationen zur EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung Nr. 1107/2009
- AGES-Informationen über Pflanzenschutzmittel