Verordnung über belastete Gebiete (Luft) 2019 zu UVP-G 2000

Änderungen bei der Liste der relevanten Luftbelastungsgebiete

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Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) enthält in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben bei bestimmten Vorhaben einen Hinweis auf schutzwürdige Gebiete der Kategorie D (Luftbelastungsgebiete).

Folge dieses Zusatzhinweises ist, dass bei der Planung solcher Vorhaben in Luftbelastungsgebieten im Einzelfall auch schon unterhalb der allgemeinen UVP-Schwelle zu prüfen ist, ob das Projekt bei den jeweils relevanten Luftschadstoffen erhebliche Auswirkungen auf die Umweltsituationen haben kann. Trifft das zu, so ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Die aktuelle Verordnung (BGBl. II Nr. 101/2019) enthält die in diesem Zusammenhang relevanten Luftbelastungsgebiete. Sie ersetzt eine gleichartige Verordnung aus dem Jahre 2015 (BGBl. II Nr. 166/2015). Gegenüber der bisher geltenden Verordnung ergeben sich zusammenfassend folgende wichtige Änderungen: 

  • Burgenland: keine Gebietsausweisung.
  • Kärnten: Reduktion der Anzahl der Belastungsgebiete für Stickstoffdioxid und für Feinstaub PM10.
  • Niederösterreich: keine Gebietsausweisung.
  • Oberösterreich:
    • Streichung der Belastungsgebiete im Stadtgebiet Traun und Wels für Feinstaub PM10.
    • Streichung der Belastungsgebiete für die im Stadtgebiet von Linz liegenden Katastralgemeinden Katzbach, Kleinmünchen, Pöstlingberg, Ufer, sowie für das Gemeindegebiet Steyregg hinsichtlich Feinstaub PM10.
    • Streichung des Luftschadstoffes PM10 als Kriterium im Belastungsgebiet A1 Westautobahn zwischen Anschlussstelle Enns-Steyr und dem Knoten Haid. Stickstoffdioxid bleibt weiterhin bestehen.
  • Salzburg: Streichung des Luftschadstoffes PM10 als Kriterium der Belastungsgebiete im Stadtgebiet Salzburg und Hallein. Stickstoffdioxid bleibt bestehen.
  • Steiermark: Reduktion der Anzahl bestehender Feinstaub-Belastungsgebiete.
  • Tirol: Großteils gleichbleibend. Nur geringe Reduktion der Anzahl der Belastungsgebiete. Streichung des Luftschadstoffes PM10 als Kriterium im Belastungsgebiet Stadt Innsbruck und Stadt Hall (Stickstoffdioxid bleibt bestehen).
  • Vorarlberg: keine Änderung.
  • Wien: Ausweitung des Belastungsgebietes auf gesamtes Stadtgebiet hinsichtlich PM10.

Unternehmen, die in einem ausgewiesenen Luftbelastungsgebiet ein Vorhaben planen, das im Anhang I des UVP-G 2000 mit einem speziellen Hinweis auf schutzwürdige Gebiete der Kategorie D (belastetes Gebiet – Luft) ausgewiesen ist, sind von dieser Verordnung betroffen.

Die Verordnung wurde am 26. April 2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist am 27. April 2019 in Kraft getreten. Die frühere Verordnung über belastete Gebiete (Luft) 2015 zum UVP-G 2000 (BGBl. II Nr. 166/2015) tritt damit außer Kraft.

Weiterführende Informationen

Stand: 29.04.2019

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