Verordnung zur Änderung der Anhänge II, III und IV (EU) 2019/1009 zwecks Aufnahme zurückgewonnener hochreiner Materialien als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1171
Die Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:
1. Anhang II wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
2. Anhang III wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
3. Anhang IV wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
Details (Anhänge) siehe dazu Verordnung.
Die Verordnung wurde am 08. Juli 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Sie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und betrifft Unternehmen, die bestimmte Düngemittel herstellen, in die EU importieren oder in Verkehr bringen.