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Verordnungsänderung hinsichtlich der für Pflanzenschutzmittel vorzulegenden Informationen und der spezifischen Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel, die Mikroorganismen enthalten

Verordnung (EU) 2022/1440

I) Änderung der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 wird wie folgt geändert:

  1. Die Einleitung erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;
  2. Teil B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. 

II) Übergangsregelungen für bestimmte Verfahren für Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe enthalten, die Mikroorganismen sind

  1. In einem der folgenden Fälle legen die Antragsteller die Daten im Rahmen von Anträgen auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, die Mikroorganismen sind, im Einklang mit Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung vor:
    1. Der Antrag auf Zulassung wird bis zum 21. November 2024 gestellt;
    2. die Dossiers für alle Wirkstoffe, die in dem betreffenden Pflanzenschutzmittel enthalten sind, wurden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission in der vor der Änderung durch die Verordnung (EU) 2022/1441 der Kommission geltenden Fassung eingereicht.
  2. Abweichend von Absatz 1 können sich die Antragsteller dafür entscheiden, die Daten ab dem 21. November 2022 im Einklang mit Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung vorzulegen.
  3. Entscheiden sich die Antragsteller für die Option in Absatz 2, so geben sie bei Übermittlung des entsprechenden Antrags schriftlich an, dass sie diese Option gewählt haben. Diese Entscheidung kann anschließend für das betreffende Verfahren nicht mehr geändert werden.

III) Übergangsregelungen für bestimmte Verfahren für Wirkstoffe, die Mikroorganismen sind und in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind

Die Verordnung (EU) Nr. 284/2013 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für die Daten, die für eine oder mehrere repräsentative Verwendungen eines Pflanzenschutzmittels vorgeschrieben sind, wenn sie vor dem 21. Mai 2023 vorgelegt wurden, um den Anforderungen einer der folgenden Bestimmungen zu genügen: 

  1. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;
  2. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission; 
  3. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission

Die Verordnung wurde am 1. September 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft. 

Sie gilt ab 21. November 2022.

Die Verordnungsänderung betrifft Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel mit Mikroorganismen herstellen, vertreiben oder einführen. 

Stand: